Codex Statutorum Zviccaviensium (Stadtrechtsbuch) 1348

StadtA Zwickau, IIIx¹, Nr. 141 b

Ausdruck und Teil des sozialen und rechtlichen Differenzierungsprozesses der mittelalterlichen Gesellschaft war das Bestreben der Stadträte, das innerstädtische Leben rechtlich zu normieren und ins Verhältnis zum davon geschiedenen Rechtskreis des Umlandes zu setzen. Abhängig vom Entwicklungsstand und der Bedeutung der jeweiligen Stadt entstanden somit im hohen Mittelalter in einigen Städten Stadtrechtsbücher.

Das Zwickauer Stadtrechtsbuch ist eine Kodifizierung des an das Landrecht und den Sachsenspiegel angelehnten Zwickauer Gewohnheitsrechts. Es stellt eine eigenständige Quelle zur Sozial-, Politik- und Wirtschaftsgeschichte der Stadt mit überregionaler Wirkungsgeschichte und Ausstrahlungskraft dar. Es steht in seiner Bedeutung in einer Linie mit dem Freiberger Stadtrecht um 1300 und diente als Vorlage für weitere Stadtrechtskodifizierungen. Um 1348 durch die Hand „Heinrich des Schreibers“ angelegt, hat es wohl vor allem aufgrund seiner Rechtsbedeutung und seiner verwaltungsleitenden Funktion einen besonderen Schutz genossen und die zahlreichen Brände der Stadt unbeschadet überstanden. Das Stadtrechtsbuch zählt damit neben der urkundlichen Überlieferung zu den ältesten Dokumenten des Stadtarchivs überhaupt. Zusätzlich zur Beschreibung der Bürgerrechte und Bürgerpflichten beinhaltet das Stadtrechtsbuch auch die ersten Handwerksordnungen, so für die Tuchmacher als wichtigstem Handwerkszweig sowie für die Fleischer, Bäcker, Kramer, Schmiede und Schuster. Überregionale Ausstrahlungskraft besitzt das Stadtrechtsbuch neben seiner sprachgeschichtlichen Bedeutung aufgrund der deutschen Textabfassung und der ersten Nennung des Steinkohlengebrauchs der Schmiede, auch wegen der Beschreibung der Gerichtsbarkeit mit den einzelnen Strafbemessungen und deren Visualisierung durch Buchmalerei. Mitte des 15. Jahrhunderts nehmen die Eintragungen in das Buch ab, bevor es wohl gegen Ende des 16. Jahrhunderts seine unmittelbar praktische Bedeutung verloren hat.

Der Einband des historischen Stadtrechtsbuchs
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Darstellungen von Leib- und Todesstrafen der städtischen Gerichtsbarkeit
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